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Gebrauchte Software: Weiterverkauf legal
Schon Ende 2014 wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Splittung von Volumenlizenzen rechtlich zulässig ist. Das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts hat die bis dahin herrschende Unsicherheit hinsichtlich des Verkaufs gebrauchter Software endgültig beseitigt. Gegenstand des Prozesses war ein Rechtsstreit zwischen dem Softwareunternehmen Adobe und usedSoft, einem bekannten Softwareverkäufer. Schon in 2012 war das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main mit der Thematik beschäftigt und liberalisierte mit seinem Urteil (Az. 11 U 68/11) den Handel mit used Software weitestgehend.

Zentraler Bestandteil des Gerichtsurteils war die Entscheidung, dass über Volumenlizenzverträge erworbene Volumenlizenzen auch als Einzellizenz legal weiterverkauft werden dürfen. Das Softwareunternehmen Adobe legte damals Revision gegen die Entscheidung ein und brachte den Fall vor den BGH. Das Urteil des BGH stellte schließlich endgültig klar, dass kein Softwarehersteller gegen den Weiterverkauf seiner Anwendungen vorgehen darf.

Rechtslage zu gebrauchter Software in Europa
Grund für diese Gerichtsverhandlung, die am 3. Juli 2012 mit einem Urteil beendet wurde, war abermals eine Klage von Microsoft. Sie richtete sich gegen zwei Händler aus Lettland, die gebrauchte Office Lizenzen verkauft hatten. Das zuständige Gericht in ihrem Heimatland rief dazu den Europäischen Gerichtshof an, um eine einheitliche Grundlage für den Handel mit gebrauchter Software in Europa zu schaffen. Die Urteilsbegründung der Richter liefert nahezu eine Anleitung zum legalen Verkauf und Erwerb von „used software" und schaffte die gewünschte Rechtssicherheit.

Gebrauchte Software legal kaufen
Die wichtigste Aussage des Urteils vorweg: Der Verkauf von gebrauchter Software ist erlaubt. Allerdings gelten dafür bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Bei genauerer Betrachtung sind diese sehr schlüssig und für einen vernünftigen Handel unverzichtbar.

Tatsächlich gibt es einige Unterschiede zwischen einem Computerprogramm und einem Benz oder einem Volkswagen. Wer sein altes Auto verkauft hat, hat garantiert keine Kopie davon auf seinem Hof zurückbehalten. Bei Software ist das nicht grundsätzlich unmöglich. Sowohl ältere Programme, die auf CD vertrieben wurden wie neue, für die als Download eine Sicherungskopie sogar empfohlen wird, könnten theoretisch vervielfältigt werden. Ein Verkauf der Software muss deshalb zwangsläufig mit einer Weitergabe aller Original-Datenträger verbunden sein. Gleichzeitig sind sämtliche Kopien, die beim Verkäufer eventuell vorhanden sind, zu vernichten. 

Der einfachste Weg für den Verkauf von Software besteht demnach dann, wenn ein originaler Datenträger (CD, DVD) vorhanden ist. Dieser wird einfach mitsamt allen zugehörigen Dokumenten an den Käufer weitergegeben. Komplizierter ist der Fall, wenn nur eine Sicherungskopie besteht. Grundsätzlich ist ein Handel auch unter dieser Voraussetzung möglich. Dann muss jedoch der Urheberrechtsinhaber der Transaktion zustimmen. Dabei handelt es sich in aller Regel um den Hersteller. Wichtig ist außerdem, dass die Richter Einschränkungen in den Lizenzvereinbarungen, die einen Weiterverkauf verbieten, für unwirksam erklärt haben. Für den Schweizer Raum gibt es ein ähnliches Urteil vom Kantonsgericht Zug (Az. ES 2010 822).

S2 Software: KONFORMITÄTSZERTIFIKAT hier downloaden: s2_Konformittszertifikat_Final (PDF) 


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