FAQ
1. Wie steht es rechtlich um die Freiverkäuflichkeit einer gebrauchten Softwarelizenz?
Support
Eine gebrauchte Softwarelizenz ist grundsätzlich frei verkäuflich.
2. Wie ist die Rechtslage zur Freiverkäuflichkeit gebrauchter Software in der EU und in der Schweiz gestaltet?
Support
Gebrauchte Software ist in der Europäischen Union freiverkäuflich. Für die Schweiz gilt dies ebenfalls. Schon Art. 12 II des Schweizer Bundesgesetzes zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten (URG) führt aus, dass mit der Zustimmung des Urhebers zum ersten Verkauf einer Software auch eine Einwilligung zur Weiterveräußerung der gebrauchten Software zu sehen ist. Mit ähnlichem Tenor hat das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 4. Mai 2011 gegen die Softwarefirma Adobe entschieden (Kantonsgericht Az. ES 2012, 822). Auch in der Rechtslehre ist diese Rechtsauffassung unstreitig. Beispielhaft erläutert Herr Prof. Dr. Cyrill Rigamonti von der Universität Bern in einem Fachzeitschriftenartikel, dass der Handel mit gebrauchter Software mit dem schweizerischen Urheberrecht vereinbar ist. (GRUR Int. 2009,14ff.)
3. Was ist der Kaufgegenstand beim Erwerb einer gebrauchten Softwarelizenz?
Support
Kaufgegenstand ist das Recht zur Nutzung der Software. Rechtlich geht es um einen Rechtskauf.
4. Wie steht es um die Ansprüche auf Support und Update-Services beim Kauf gebrauchter Softwarelizenzen?
Support
Hier gibt es keine Abstriche zum Erstkauf. Auch der Käufer von gebrauchten Softwarelizenzen hat Anspruch auf sämtliche Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Software.
5. Ist beim Kauf einer gebrauchten Softwarelizenz ein lückenloser Nachweis der Verkäuferkette bis zum Urheber notwendig?
Support
Nein, es sind keine Nachweise nötig. Die freie Handelbarkeit dieser Lizenzen nach dem Erstverkauf macht weitere Verkäufe ohne Nachweise möglich. Allerdings zeigen seröse Verkäufer wie wir die entsprechende Lieferkette lückenlos auf. Hintergrund ist, dass Rechtskäufe nur wirksam sind, wenn die entsprechenden verkauften Rechte tatsächlich bestehen. Mit einem Kauf bei uns erleben Sie keine „bösen“ Überraschungen, sondern erwerben bestehende Rechte an den gebrauchten Softwarelizenzen wirksam mit nachgewiesener Lieferkette.
6. Wie ist die Rechtslage bei sogenannten Volumenverträgen? Dürfen einzelne Teile dieser Verträge gesondert verkauft werden?
Support
Ja, es ist rechtlich zulässig, Teile von zum Beispiel Microsoft-Volumenlizenzverträgen gebraucht und einzeln weiterzuverkaufen. Die herrschende Rechtsmeinung sieht darin keine rechtlichen Probleme. So entschied das Landgericht München mit Urteil vom 4. April 2008 zum Az. 30 O 8684/07, dass für den Weiterverkauf einzelner gebrauchter Microsoft-Softwarelizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag keine weitere Zustimmung von Microsoft notwendig sei. Das Landgericht würdigte die Teile einer Volumenlizenz mit einer Master-CD rechtlich als echte Einzellizenzen, und nicht nur als Vervielfältigungsrechte, wie es Microsoft dargestellt hatte. Damit steht das Urteil des Landgerichts München in einer Linie mit einem Urteil des Landgerichts Hamburg, welches grundsätzlich schon 2006 die Veräußerung gebrauchter Softwarelizenzen aus Volumenvereinbarungen für rechtmäßig erklärt hatte (LG Hamburg Az. 315 O 343/06). Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist der Zeitpunkt der urheberrechtlichen Erschöpfung, die das LG Hamburg bereits mit Erstverkauf der Volumenlizenz als eingetreten ansieht. Dabei ist auch entscheidend, dass Microsoft diese urheberrechtliche Erschöpfung als zwingendes Recht nicht durch entsprechende Vertragsbedingungen abbedingen kann. Für Volumenlizenzen der Firma Oracle hat der Europäische Gerichtshof hingegen ein Verbot der Aufspaltung von Volumenlizenzen ausgesprochen.
7. Ist eine gebraucht erworbene Softwarelizenz zwingend beim Hersteller zu registrieren?
Support
Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Sollten anderslautende Bestimmungen vom Verkäufer oder Hersteller vorgegeben werden, sind diese aufgrund der urheberrechtlichen Erschöpfung des Verfügungsrechts unwirksam und entfalten keine verbindliche Rechtswirkung.
8. Muss der Urheber/Hersteller dem Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen seine ausdrückliche Zustimmung erteilen?
Support
Nein, es ist keine weitere Zustimmung zum Weiterverkauf notwendig. Mit dem Erstverkauf ist die Verfügungsmacht über die Software für den Urheber erschöpft, so dass er keine weiteren Bedingungen zum Weiterverkauf stellen darf. Entsprechende Vertragsbedingungen zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Urhebers sind rechtlich unwirksam, von ihnen geht keine Rechtswirkung aus.